Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen für Verträge mit Kaufleuten gültig ab 1. Oktober 1996
1. Allgemeines
1.1 Allen, auch zukünftigen von der Firma Johannes Lucht GmbH & Co. KG als Verkäufer, abgeschlossenen Kaufverträge, liegen die nachfolgenden Allgemeinen Bedingungen zugrunde. Sie werden vom Käufer durch Auftragsverteilung, spätestens durch Entgegennahme der Leistung anerkannt. Alle von diesen Bedingungen abweichenden Bedingungen, Klauseln oder Ergänzungen werden insgesamt ausdrücklich abgelehnt. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn sie vom Verkäufer schriftlich anerkannt werden. Dies gilt auch, wenn der Verkäufer nach dem Eingang einer Bestätigung nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
1.2 Mündliche Zusagen und Absprachen aller Art, soweit sie nicht durch Geschäftsführer oder Prokuristen abgegeben worden sind, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung. Auf dieses Erfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.
1.3 Ergänzend gelten die INCOTERMS in der jeweils aktuellen Fassung.
2. Angebote, Abschlüsse, Mengen und Kaufpreise
2.1 Mündliche Angebote und Zusagen von Mitarbeitern des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Maßgeblich sind schriftliche oder per Telefax bestätigte Abschlüsse.
2.2 Die Preise des Verkäufers sind grundsätzlich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
2.3 Mengenangaben mit dem Vermerk „circa“ oder „etwa“ verstehen sich zuzüglich oder abzüglich 10 %.
2.4 Bei Streitigkeiten über die Gewichte oder Maße ist das im Auftrage des Verkäufers festgestellte Maß / Gewicht entscheidend, es sei denn, dass der Verkäufer erhebliche Abweichungen im Zeitpunkt des Gefahrübergangs nachweist. Gewichtsreklamationen sind nur zulässig, wenn sie durch amtliche Gewichtsnoten auf einer Dezimalwaage belegt werden.
2.5 Bezieht sich der Kauf auf noch nicht in Deutschland eingetroffene Ware, so sind die zur Zeit des Vertragsabschlusses gültigen Fracht, Zoll- und sonstigen Abgabensätze Geschäftsgrundlage. Ändern sich im Zeitraum zwischen dem Vertragsabschluss und der Lieferung Steuern, Frachten (einschließlich etwaiger Zuschläge), Gebühren oder sonstige den Einstandspreis berührende Nebenkosten des Verkäufers, so ist der Verkäufer zu einer entsprechenden angemessenen Erhöhung des Kaufpreises berechtigt.
2.6 Werden nach Abschluss des jeweiligen Kaufvertrages irgendwelche Rechtsnormen verkündet oder Bestimmungen erlassen, nach denen sich die Einfuhrabgaben oder sonstigen Abgaben mit Wirkung für die vereinbarte Lieferzeit oder einen Teil dieser Zeit ändern, und ändern sich infolgedessen die Aufwendungen des Verkäufers, so ändert sich der Kaufpreis entsprechend um die Mehraufwendungen. Einfuhrabgaben in diesem Sinne sind z. B. Zölle, Abschöpfungsabgaben und Verbrauchssteuern.
3. Lieferung und Leistung / Fristen
3.1 Die Nichteinhaltung von Lieferterminen und Lieferfristen berechtigt den Käufer nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, es sei denn, die Verzögerung ist vorsätzlich oder gar fahrlässig seitens des Verkäufers oder seiner Mitarbeiter herbeigeführt worden.
3.2.1 Verzögert sich die Lieferung durch unvorhergesehene Umstände aller Art, z. B. Transporthindernisse, Maschinenschäden, Krankheiten, Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen oder höhere Gewalt, so ist der Verkäufer zu einer angemessenen Verlängerung der Fristen berechtigt. Das gilt auch, wenn diese Umstände eintreten, nachdem der Verkäufer in Verzug geraten ist. Durch solche unvorhergesehenen Verzögerungen entstandene Kosten hat der Verkäufer nicht zu erstatten. Ein etwaiges Rücktrittsrecht des Verkäufers bleibt unberührt.
3.2.2 Als Fälle höherer Gewalt, die den Verkäufer zur Verschiebung der Liefertermine und / oder zum Rücktritt vom Vertrage berechtigen, gelten u. a. staatliche Eingriffe im Ursprungs- oder Exportland, die Einführung von Einfuhrbeschränkungen, die Aufhebung von Zollkontingenten, die Einführung von Antidumpingzöllen, Abschöpfungen oder anderen Einfuhrabgaben.
3.3 Alle Verkäufe stehen unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung sowie dem Vorbehalt der glücklichen Ankunft der zu liefernden Ware. Der Eindeckungsvertrag des Verkäufers darf ebenfalls den Selbstbelieferungsvorbehalt enthalten.
3.4 Der Verkäufer ist zu Teillieferungen in für den Verkäufer im Handelsverkehr zumutbaren Teilmengen berechtigt, der Käufer zur Bezahlung entsprechender Teilmengen verpflichtet. Alle Teillieferungen eines Abschlusses gelten als selbstständige Geschäfte.
3.5 Ein einer Partei zustehendes Rücktrittsrecht bezieht sich grundsätzlich auf den noch nicht erfüllten Teil des Vertrages. Dies gilt nicht, wenn bereits erbrachte Teilleistungen für den Käufer ohne Interesse sind.
3.6 Erfolgt beim fob-Geschäft die Frachtraumbuchung durch den Verkäufer für Rechnung des Käufers, bleibt es bei der Gefahrtragungsregelung der INCOTERMS.
3.7 Beim Verkauf „ab Lager“ lagert die verkaufte Ware, sofern sie ordnungsgemäß ausgesondert ist, vom Verkaufstage an für Rechnung und Gefahr des Käufers.
3.8 Die Abladefristen sind eingehalten, wenn die Ware binnen der Frist am überseeischen Abladeplatz rechtzeitig längsseits eines Seeschiffes geliefert worden ist.
3.9 Eine vom Verkäufer abzuschließende Versicherung ist zu den englischen f. p. a. Bedingungen für den Netto-Rechnungswert zu decken. Etwaige Sonderprämien für ein eventuelles Kriegsrisiko hat der Käufer dem Verkäufer zu erstatten.
4. Bezahlung, Verrechnung / Zurückbehaltungsrecht, Abnahme, Abruf
4.1 Der Kaufpreis ist mit der Rechnungsstellung fällig.
4.2 Kommt der Käufer mit der Bezahlung in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, unbeschadet des rechts zum Nachweis einer höheren Kreditanspruchnahme, Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.
4.3 Der Käufer ist nicht berechtigt, gegenüber Ansprüchen des Verkäufers aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, seine Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4.4.1 Werden dem Verkäufer nach dem Vertragsschluss Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinen lassen oder gerät der Käufer mit Zahlungen, Abrufen oder Abnahmen ganz oder teilweise mehr als 14 Tage in Verzug, so ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung seiner Pflichten bis zur vollständigen Bezahlung aller offenen Forderungen aufzuschieben und Vorauszahlungen sämtlicher Forderungen aus allen mit dem Käufer abgeschlossenen Verträge zu verlangen.
4.4.2 Kommt der Käufer einem gemäß 4.4.1 berechtigten Verlangen nach Vorauszahlung nicht binnen 3 Tagen nach, so ist der Verkäufer berechtigt, die Erfüllung aller Verträge zu verweigern und nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 3 Tagen – die Erfüllung nicht ausgeführter Verträge zu verweigern und daneben Schadensersatz zu verlangen.
4.4.3 Die vorstehenden Regelungen unter Nr. 4.4.1 und 4.4.2 gelten auch, wenn der Käufer mit der Übermittlung von Akzepten oder Kundenwechseln oder der Eröffnung eines Akkreditivs in Verzug gerät. Das gilt auch dann, wenn die Säumnis nur hinsichtlich eines Teiles vorliegt.
4.5 Die Abnahme und / oder der Abruf der vereinbarten Lieferung sind Hauptpflichten des Käufers. Gerät der Käufer mit der Abnahme / Annahme oder dem Abruf, auch eines Teils der Ware in Verzug, so stehen dem Verkäufer die Rechte gemäß § 326 BGB zu.
5. Eigentumsvorbehalt und Forderungsabtretung
5.1 Vom Verkäufer in Erfüllung des Vertrages, sei es auch als Nebenleistung, gelieferte Sa chen bleiben Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltseigentum), bis der Käufer sämtliche, auch künftig entstehende oder fällig werdende Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen erfüllt hat.
5.2 Ein Eigentumserwerb des Käufers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen. Eine etwaige Ver- oder Bearbeitung, eine Vermischung oder ein Einbau erfolgen im Auftrage des Verkäufers für diesen, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete bzw. bearbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen und wird vom Käufer für den Verkäufer verwahrt.
5.3 Im Falle der Verbindung, des Einbaus, der Vermischung oder Ver- bzw. Bearbeitung der Vorbehaltsware mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Ware erwirbt der Verkäufer Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, des Einbaus bzw. der Vermischung. Erwirbt der Käufer das Alleineigentum an der neuen Sache (Hauptsache), so überträgt er dem Verkäufer hiermit den Miteigentumsanteil nach Maßgabe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie für den Verkäufer.
5.4.1 Der Käufer tritt hiermit seine Forderung gegen seine Abnehmer / Kunden auf Bezahlung des Kaufpreises für die vom Verkäufer gelieferten Waren bzw. auf Bezahlung des Werklohns, soweit die vom Verkäufer gelieferte Ware im Rahmen eines Werk- oder sonstigen Vertrages bearbeitet, mitverarbeitet, verarbeitet oder eingebaut worden ist, an den Verkäufer ab. Stellt die von dem Verkäufer erbrachte Leistung nur einen Teil der vom Käufer gegenüber seinem Kunden erbrachten Gesamtleistung oder eines Gesamtvertrages dar, so gilt die Abtretung der Forderung aus dem Vertrage des Käufers mit seinem Kunden in Höhe des Betrages, der in der Rechnung des Verkäufers als Kaufpreis bzw. anteiliger Kaufpreis ausgewiesen ist oder sich daraus ergibt. Hat der Käufer keinen Gesamtpreis vereinbart, sondern einen Preis für die Einzelpositionen seiner Leistung, wobei die vom Verkäufer übernommene Leistung separat erfasst, so bezieht sich die Abtretung auf diesen separat erfassbaren Teil der Forderung des Käufers und ist begrenzt auf den vom Verkäufer berechneten Betrag.
5.4.2 Der Käufer darf die abgetretenen Forderungen selbst einziehen, solange er seinen gegenüber dem Verkäufer bestehenden Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig nachkommt. Die Einzugsermächtigung erlischt mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, der Überschuldung oder Stellung eines Konkursantrages über das Vermögen des Käufers. Sobald er mit einer Teilzahlung in Verzug kommt, ist der Verkäufer zum Widerruf der Einzugsermächtigung berechtigt.
5.5 Der Käufer tritt bereits hiermit seine Ansprüche aufgrund einer Versicherung der Vorbehaltsware in Höhe des aus der Rechnung des Verkäufers ersichtlichen Betrages an den Verkäufer ab.
5.6 Übersteigt der Wert der dem Verkäufer eingeräumten Sicherheit die Gesamtforderung gegen den Käufer mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe der Sicherheiten nach seiner Wahl verpflichtet.
5.7 Wird der Eigentumsvorbehalt geltend gemacht, so gilt dies nur dann als Rücktritt vom Vertrage, wenn die Verkäuferin dies ausdrücklich erklärt.
6. Gewährleistung / Haftung
6.1 Bei den gelieferten Waren handelt es sich um Naturprodukte. Aus diesem Grunde ist die Lieferung stets gleichbleibender Qualität nicht möglich. Abweichungen im Rahmen der handelsüblichen und durch Wachstum und Ausfall der Ware bedingte Schwankungen berechtigen den Käufer nicht zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen.
6.2 Für die Gewährleistung sowie die Untersuchungs- und Rügefristen gelten die deutschen gesetzlichen Vorschriften, insbesondere § 377 HGB. Der Käufer hat der Untersuchungspflicht nur genügt, wenn er repräsentative Proben gezogen und zur Entdeckung bei einer kaufmännischen (sensorischen) Prüfung nicht zu entdeckender Mängel einen Sachverständigen beauftragt hat. Bei See- oder Luft-Abladegeschäften ist der Untersuchungsort der Ankunftshafen oder Ankunftsflughafen.
6.3 Ist Zahlung gegen Dokumente vereinbart, so steht dem Käufer kein Recht zur Besichtigung der Ware zu. Mängelrügen berechtigen dem Käufer nicht, die Aufnahme der Dokumente und die Bezahlung des Kaufpreises zu verweigern oder zu verzögern.
6.4.1 Die kaufmännische Prüfung durch den Käufer hat am Tage der Ankunft vor der Entladung der abholenden Fahrzeuge zu erfolgen.
6.4.2 Die Rügefrist ist nicht eingehalten, wenn Mängel nicht binnen 3 Tagen nach dem Zeitpunkt, in dem sie entdeckt wurden oder hätten entdeckt werden können, angezeigt werden.
6.4.3 Mängelrügen sind nur wirksam und fristgerecht, wenn sie unter konkreter Beschreibung der beanstandeten Einzelmängel fristgerecht telegrafisch, per Telefax oder Eilboten erfolgen.
6.5 Im Falle mangelhafter Lieferung ist das Wandlungsrecht des Käufers ausgeschlossen. Die übrigen Gewährleistungsrechte bleiben unberührt. Gewährleistungs- und / oder Schadensersatzansprüche gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen, wenn der Käufer vor Abschluss der Schadens- oder Mangelfeststellung durch den Verkäufer die gelieferte Ware anfasst, weiterverlädt, anbricht, verarbeitet, bearbeitet oder sonst verändert. Das gilt nicht für versteckte Mängel.
6.6 Trägt der Verkäufer nach dem Vertrage die Transportkosten (z. B. bei cif oder c & f Geschäften), so ist bei berechtigten Gewährleistungsansprüchen lediglich auf der Basis des fob-Wertes abzurechnen, es sei denn, den Verkäufer trifft ein Verschulden an der mangelhaften Lieferung.
7. Allgemeine Haftungsbeschränkung / Verjährung
7.1 Soweit in diesem Vertrage keine anderweitige Regelung getroffen ist, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Grunde, auch aufgrund gesetzlicher Vorschriften, ausgeschlossen, es sei denn, 1. der Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Handlung oder Unterlassung der Geschäftsführung oder leitender Angestellter des Verkäufers. 2. es handelt sich dem Grunde nach um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
7.2 Soweit der Verkäufer haftet, beschränkt sich seine Haftung auf den Schaden, den er unter Berücksichtigung der Umstände, die er gekannt hat oder hätte kennen müssen, als Folge der Vertragsverletzung typischerweise hätte voraussehen können. Dies gilt nicht in Fällen gemäß Nr. 7.1.
7.3 Die Gewährleistungs- und / oder Schadensersatzansprüche des Käufers verjähren 6 Mo - nate nach der vollständigen Ablieferung und Entgegennahme der Lieferungen und Leistungen, spätestens seit dem Anfassen der Ware.
8. Allgemeines, Rechtswahl, Gerichtsstand
8.1 Erfüllungsort für die Zahlungen des Kaufpreises und sonstige Leistungen des Käufers ist Hemmoor.
8.2 Es gilt das in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltende Recht. Das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 7.5.1989 (BGB 1989 Teil II S. 586) und / oder etwaige an seine Stelle tretende Gesetze keine Anwendung.
8.3 Alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrage, auch über dessen Gültigkeit einschließlich etwaiger Scheck- oder Wechselklagen, werden nach Wahl des Verkäufers entweder durch die ordentlichen Gerichte in Otterndorf (Amtsgericht) und Stade (Landgericht) entschieden. Der Verkäufer darf den Käufer auch vor den ordentli- chen Gerichten an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagen.
8.4 Zuständiges staatliches Gericht gemäß § 1039, 1045 der Zivilprozessordnung ist das Landgericht Stade.